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Risikoanalyse GwG

Risikoanalyse GwG – Neu Risikoanalyse nach 5 GwG

Mit der neuen Prüfungsberichtsverordnung ist die Nachvollziehbarkeit sowie Einschätzung der Risikosituation des geprüften Instituts darzustellen. Diese neuen Angaben sind:

  1. Auflistung der angebotenen Hochrisiko-Produkte,
  2. prozentualer Anteil von Geringrisiko- und Hochrisiko-Kunden an allen Kunden sowie Anzahl der politisch exponierten Personen,
  3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in Drittstaaten und in Hochrisikostaaten ansässigen Instituten,
  4. jeweilige Anzahl aller in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in Drittstaaten und in Hochrisikostaaten bestehenden Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts sowie
  5. jeweilige Anzahl der für das Institut im In- und Ausland tätigen Agenten und Vermittler.

 

Risikoanalyse GwG

 

Neue Prüfungsberichtsberichtsverordnung – Risikoanalyse GwG

Mit Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 849/2015 vom 20.05.2015), zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) 847/2015 vom 20.05.2015) und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen besteht bei den geldwäscherechtlichen Vorschriften der geltenden PrüfbV Anpassungsbedarf.

Der Grundaufbau mit den Kapitel A Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Kapitel B Sonstige strafbare Handlungen iSv §25h KWG wurde beibehalten. Der Fragebogen wurden an die neue §-Systematik des Geldwäschegesetzes angepasst.

Änderungen ergeben sich zum Prüfungsstichtag. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Berichtszeitraum der Prüfung darf nicht mehr als 6 Monate vom Berichtszeitraum des Jahresabschlusses abweichen.“

 

Verstärkter Fokus auf die Risikoanalyse nach § 5 GwG – Neue Prüfungsberichtsberichtsverordnung – Risikoanalyse GwG

Der Prüfer hat im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 insbesondere darauf einzugehen, ob die von dem Institut erstellte Risikoanalyse zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes sowie die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderliche Risikoanalyse der jeweiligen tatsächlichen Risikosituation des Instituts entsprechen.

In Bezug auf die Pflichten nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto, Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleisten.

Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung von Anordnungen der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Pflichten zu berichten.

Neue Angaben zur Nachvollziehbarkeit und Einschätzung der Risikosituation – Neue Prüfungsberichtsberichtsverordnung – Risikoanalyse GwG

Der Abschlussprüfer hat im Rahmen seiner Darstellung, ungeachtet seiner Pflicht zur vollständigen Darstellung und Beurteilung nach Absatz 1, zudem folgende Angaben in seinen Bericht aufzunehmen, die zur Nachvollziehbarkeit sowie Einschätzung der Risikosituation des geprüften Instituts erforderlich sind:

  1. Auflistung der angebotenen Hochrisiko-Produkte,
  2. prozentualer Anteil von Geringrisiko- und Hochrisiko-Kunden an allen Kunden sowie Anzahl der politisch exponierten Personen,
  3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in Drittstaaten und in Hochrisikostaaten ansässigen Instituten,
  4. jeweilige Anzahl aller in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in Drittstaaten und in Hochrisikostaaten bestehenden Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts sowie
  5. jeweilige Anzahl der für das Institut im In- und Ausland tätigen Agenten und Vermittler.

 

Weitere Aktualisierungspflichten – Prüfung der vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten

Alle Neuerungen zum Geldwäschegesetz finden Sie direkt hier. Prüfen Sie die Vollständigkeit der festgelegten vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten.  Die aktuellen ESA Leitlinien zu den vereinfachten und vertärkten Sorgfaltspflichten sind bereits zu Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2017 zu beachten.

Weitere Aktualisierungspflichten – Tipping Off-Verbot

Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens nach §43 GwG iVm § 47 GwG – Beachtung des Tipping-Off-Verbots. Der Abschlussprüfer hat über die Regelungen und die Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens zu berichten. Dabei ist auch die Beachtung des Tipping-Off-Verbots zu prüfen. Das Verbot der Informationsweitergabe (Verbot des Tipping-Off regelt, daß die verdächtige Person nicht gewarnt und die mit der erfolgten oder geplanten Verdachtsmeldung verbundenen Maßnahmen gegenüber dem Verdächtigen geheim zu halten sind(Verbot des „Tipping off“).

Haben Sie die Sorgfaltspflichten als Geldwäschebeauftragter im Griff? Machen Sie den S+P Sicherheits-Check mit unserem “16 Hautaufgaben des Geldwäschebeauftragten”.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Risikoanalyse GwG

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